Ich richte mich mit diesem Aufklärungsblatt an Sie, um die ersten Unklarheiten in Bezug auf Rauch- bzw. Abgasfänge ( Planung bis Befunderstellung ) zu beseitigen.
Bitte denken Sie daran, daß alle Maßnahmen und Anforderungen nur zu Ihrer Sicherheit dienen und Ihnen helfen, spätere Aufwendungen zu vermeiden.
1. PLANUNG
WELCHER RAUCHFANGBAUSTOFF DARF VERWENDET WERDEN?
Es dürfen nur Rauchfangbaustoffe verwendet werden, deren Eignung von einer bekannten Prüfstelle nachgewiesen und durch Bescheid oder Verordnung vom jeweiligen Bundesland zugelassen wurden ( Jeder Fang braucht eine Zulassung! )
ACHTUNG: Verlangen Sie vom Hersteller vor dem Kauf eines Rauchfangsystems
den Zulassungsbescheid Ihres Bundeslandes. Nicht jedes Rauchfangs-
system ist für eine jede Feuerstätte geeignet und in jedem Bundesland
zugelassen. Baustoffe für Lüftungs- und Dunstschläuche müssen den
Anforderungen von Rauchfängen entsprechen.
WO MÜSSEN KEHR- UND PUTZTÜRCHEN EINGEBAUT WERDEN?
Es müssen zwei Putztürchen eingebaut werden. Putztürchen müssen am unteren Ende, mind. 15 cm über dem Fußboden, in den Rauchfang eingebaut werden. ( Oder nach der Versetzanleitung des Rauchfangsystems)
ACHTUNG: Putztürchen müssen außerhalb von Garagen, Tankräumen und Räumen
zur Erzeugung, Lagerung oder Verarbeitung feuergefährlicher Stoffe
liegen!
Kehrtürchen müssen im oberen Bereich des Rauchfanges mind. 80 cm über dem Fußboden liegen. (Keine schamotte-Innenrohre abschneiden) Der Abstand zu Holzbauteilen muß mind. 50 cm betragen. Wenn die Holzoberfläche brandhemmend verkleidet ist, kann sich der Abstand halbieren – 25 cm. Sollte bei einem Dachausbau
(Mansardenräume) die Reinigung der Rauchfänge vom Spitzboden aus nicht mehr möglich sein (Kontrolltürchen einbauen), so kann die Kehrung vom Dach aus über einen gesicherten Zugang durchgeführt werden, bzw. vom Keller (starke Rußentwicklung!).
2. 2. AUSFÜHRUNG
a) a) Rauchfänge müssen brandbeständig und betriebsdicht ausgeführt werden.
b) b) Achtung: Feuerstätten für Niedertemperaturauslegung benötigen ein feuchtigkeits-unempfindliches Rauchfangsystem ( Versottung ).
c) c) Rauchfänge dürfen nur auf tragfähige und nicht brennbare Bauteile aufgesetzt werden.
d) d) Rauchfänge dürfen nur aus einem Baustoff bzw. einem System hergestellt werden.
e) e) Luft- und Dunstschläuche müssen wie Rauchfänge ausgeführt werden.
f) f) Die lichte Weite muß in der gesamten Länge gleich bleiben.
g) g) Leitungsschlitze für Gas-, Wasser- und Elektroleitungen dürfen in das Rauchfang-mauerwerk nicht eingestemmt werden.
h) h) Tragende brennbare Bauteile und Baustoffe müssen mindestens 4 cm von der verputzten Rauchfangaußenseite entfernt werden.
i) i) Rauchfänge müssen in ihrer ganzen Länge ( auch im Deckenbereich ) verputzt werden.
j) j) Rauchfänge müssen mind. 50 cm über den First führen, bei seitlicher Überdachführung mind. 100 cm im rechten Wenkel zur Dachhaut.
k) k) Bei mehrschaligen Rauchfangsystemen muß sich das Innenrohr frei bewegen können.
l) l) Es dürfen nur Putz- und Kehrtürchen verwendet werden, die zum Rauchfangsystem passen.
m) m) Verbindungsstücke müssen von brennbaren Bauteilen mind. 25 cm entfernt sein.
n) n) Verbindungsstücke müssen an die Feuerstätte und an den Rauchfang betriebsdicht angeschlossen werden und sollten zur Einmündung hin ansteigen und auf ihrer ganzen Länge wärmegedämmt sein!
o) o) Verbindungsstücke müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
p) p) Kein Styropor od. ähnliches am Rauchfang anbringen ( Deckenbereich )
q) q)
3. 3. BEFUNDE FÜR DIE BENÜTZUNGSBEWILLIGUNG
a)
a)
GRUNDSÄTZLICHES ZUR BEFUNDERSTELLUNG!
Meine Aufgabe bei der Befunderstellung ist lediglich die Erstellung eines
SOLL – IST –
VERGLEICHES!
Es wird verglichen, wie sich das Bestehende ( Haus, Gebäude ) mit den Bestimmungen des Burgenländischen Baurechtes ( Bauordnung ), Ö-Normen und technischen Richtlinien verhält. Eventuelle Abweichungen sind als Mängel im Befund festzuhalten. Die Entscheidung, ob die von uns befundete Ausführung kommissioniert wird oder nicht, liegt bei der Baubehörde. ( I. Instanz = Gemeinde, II. Instanz = Be-
zirkshauptmannschaft, III. Instanz = Landesregierung )
b)
b)
ENDBESCHAU ( BAUBEFUND ZUR BENÜTZUNGSBEWILLIGUNG )
Nach Fertigstellung der Fänge ( Putz- und Kehrtürchen angebracht, Sicherheitsein-richtungen montiert, Feuerstättenanschluß vorhanden und der Fang über die ganze Höhe verputzt ) muß die Endbeschau ( Eignungsbefund bzw. Benützungsbewilligung ) durchgeführt werden. Es geht bei der Endbeschau darum, daß alles den zur Zeit geltenden Gesetzen, Verordnungen, Bestimmungen und Richtlinien entspricht!
Achtung: Die Befunde dürfen nicht älter als 6 Monate sein!!!
Merkblatt für Bauwerber – Seite 3 –
HINWEISE:
Die vorher angeführten Anforderungen gelten für alle Rauch- und abgasfänge, Luft-Abgas-Systeme, Luft- und Dunstschläuche und sonstige gemäß ONORM B 8200 genannten Fangarten.
Für eine anderwertige Ausführung muß eine Zulassung von der jeweiligen Landesregierung vorliegen.
Werden Rauchfänge nicht benützt, so sind diese schriftlich abzumelden!
An unbenützt gemeldete Rauchfänge dürfen keine Feuerstätten angeschlossen sein!
Rauchfänge, die länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen der Kehrpflicht!
Rauchfänge sind vor der Wiederbenützung auf ihre Funktionsfähigkeit und Betriebsdichtheit zu überprüfen!
§ 12 der Bgld. Bauordnung v. 2.2.1998: Heiz- und
Öllagerräume:
01.
01.
Zentralheizungsanlagen mit einer Gesamtnennheizleistung von mehr als 50
KW bei gasförmigen Brennstoffen und mehr als 26 KW bei anderen Brennstoffen
sind in eigenen Räumen zu installieren. Heizöl über 1.000 Liter ist in einem
eigenen, von der Heizungsanlage getrennten Raum zu lagern. Heizräume und
Öllagerräume sind als eigene Brandabschnitte mit mindestens brandhemmenden
Türen auszubilden und mit entsprechender Lüftungsöffnung zu versehen.
02.
02.
Der Boden eines Heizraumes für Ölheizungen muß flüssigkeitsdicht und
ölbeständig sein. Der Öllagerraum muß eine dem Fassungsvermögen des Öltanks
entsprechende flüssigkeitsdichte und ölbeständige Wanne aufweisen.
§ 13 der Bgld. Bauordnung v. 2.2.1998: Rauch- und
Abgasfänge, Verbindungsstücke:
01.
01.
Die Verbrennungsgase der Feuerstätten sind durch Rauch- oder Abgasfänge über
Dach abzuleiten. Rauch- und Abgasfänge sind aus zugelassenen Baustoffen
oder –systemen herzustellen. Sie müssen dauernd betriebsdicht sein und sind so
anzulegen, daß eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet ist
und dabei keine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung eintritt. Rauch- und
Abgas-fänge sind so zu errichten, daß die Austrittsöffnung mindestens 0,5 m
über dem First liegt, ansonsten mindestens 1 m von der Dachfläche entfernt ist.
Die Querschnittsfläche ist unter Bedachtnahme auf die Eigenart und die
Heizleistung der vorgesehenen Feuerstätte, die Temperatur der Verbrennungsgase
und die wirksame Höhe des Rauch- und Abgasfanges so zu bemessen, daß eine
entsprechende Zugwirkung gewährleistet ist. Bei rechteckigen oder ovalen
Querschnitten darf die längere Seite das 1,5-fache der kürzeren nicht
überschreiten.
02.
02.
Rauch- und Abgasfänge müssen in ihrer ganzen Höhe einen nach Material
und Form
gleichbleibenden lichten
Querschnitt mit glatten Innenflächen aufweisen. Geringfügige
Querschnittsverengungen im Mündungsbereich durch Aufsätze, nachträgliche
Hochführungen oder durch Bauteile zum Schutz gegen Eindringen von
Niederschlagswasser sind zulässig. Im Zuge von Hochführungen ist ein Wechsel
der Querschnittsform zulässig, soweit der Übergang in strömungstechnisch
geeigneter Form erfolgt.
03. Die Rauch-
und Abgasfänge müssen so ausgebildet sein, daß geeignete Strömungs-
verhältnisse gewährleistet sind.
Bei gezogenen Rauch- und Abgasfängen sind Abweichungen vom Lot bis zu 30°
zulässig, soweit systembedingt die Funktion gesichert ist. Beginn und Ende
einer Ziehung dürfen jedoch nicht im Deckenbereich liegen.
04. Vorrichtungen, die den Abzug der
Verbrennungsgase hemmen oder hindern, dürfen nicht angebracht werden. Drosselklappen vor der Einmündung in den
Rauch- und Abgasfang sind jedoch zulässig, wenn im oberen Teil der Klappe eine
Öffnung von einem Viertel des Querschnittes vorhanden ist ausge-nommen von
dieser Bestimmung sind automatisch oder thermisch gesteuerte Absperrklappen mit
ausreichender Sicherheitseinrichtung.
05. Rauchfänge,
andere Abgasanlagen und Verbindungsstücke müssen leicht und sicher
zu reinigen sein. Wenn der
Rauch- und Abgasfang von der Dachfläche aus gekehrt werden muß, ist ein
gesicherter Zugang herzustellen. Reinigungsöffnungen dürfen nicht in Wohnräumen
oder in Räumen zur Erzeugung, Lagerung oderVerarbeitung feuergefährlicher
Stoffe liegen. Verbindungsstücke müssen samt ihren Befestigungen und Stützungen
aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, die unter allen beim Betrieb
auftretenden Temperaturen formbeständig bleiben und nicht schmelzen. Mit dem
Gebäude fest verbundene Verbindungsstücke ( Abgaspoterie, Abgaskanal ) müssen brandbeständig sein.
Brennbare Bauteile,
Verkleidungen und Einbauten müssen von Verbindungsstücken einen solchen Abstand
aufweisen, daß sie beim Betrieb nicht entzündet werden und nicht schmelzen
können.
06. Unabhängig von der Art der Beheizung
muß jede Wohnung einen eigenen Rauchfanganschluß haben. Rauchfanganschlüsse
müssen von brennbaren Bauteilen mindestens 50 cm , von brandhemmend
verkleideten mindestens 25 cm entfernt sein. Im Bereich der Reinigungsöffnungen
muß der Fußboden einen nicht brennbaren Belag haben. Unterschreitungen dieser
Abstände sind zulässig, wenn eine akkreditierte Anstalt einen geringeren
Abstand im Einzelfall als ausreichend gestätigt.
07.
07.
Brennbare Bauteile dürfen nicht in Rauchfänge eingebaut oder unmittelbar
daran angebaut werden. Tragende brennbare Bauteile müssen von der Außenseite
eines Rauchfanges mindestens 4 cm entfernt sein. In Rauch- und Abgasfänge
dürfen keine Leitungen verlegt werden.
08.
08.
In einen Rauch- und Abgasfang dürfen nur die Verbrennungsgase aus
Feuerstätten desselben Geschosses und derselben Wohn- und Betriebseinheit
eingeleitet werden. Dies gilt nicht für Luft-Abgas-Sammler. Werden mehrere
Feuerstätten an den selben Rauchfang angeschlossen, müssen die Einmündungen
mindestens 40 cm von Mitte zu Mitte übereinander liegen und ist der sichere
Betrieb strömungstechnisch nachzuweisen.
09.
09.
Bei Feuerstätten mit entsprechend niedrigen Abgastemperaturen ( z.B.
Brennwertfeuerstätten ) ist eine vom Abs. 1 abweichende Ausbildung der
Abgasführung zulässig, sofern nachweislich dem Stand der Technik entsprochen
wird. Werden Abgase unter Überdruck abgeleitet, so darf gegenüber
Aufenthalts-räumen und zugehörigen Nebenräumen kein Überdruck entstehen. Werden
Abgase unter deren Taupunkttemperatur abgekühlt, so muß das Kondensat
rückstaufrei über eine Kondensatableitung mit einer Abgassperre ( z.B. Siphon )
so abgeleitet werden, daß keine Gefahren für Personen, Sachen und die Umwelt
entstehen.
10.
10.
Die Ableitung von Rauchgasen oder Abgasen quer durch die Wand oder durch
ein Fenster ins Freie ist unzulässig. Ausgenommen sind Gasfeuerstätten in
Gebäuden, wenn kein geeigneter Abgasfang vorhanden ist.
Ich hoffe, Ihnen jetzt einen kleinen Leitfaden gegeben zu haben und bitte Sie um eines: Führen Sie alle Raufänge so aus, daß Sie später ohne Umbauarbeiten diese in Betrieb nehmen können, denn das spart Zeit, Mühe und unnötige Kosten!
Wenden Sie sich rechtzeitig an Ihren zuständigen Rauchfangkehrermeister, um allenfalls Unklarheiten vorzeitig zu beseitigen. (0664/3217989) od. Büro: Di+Do v.9-11h (Hauptstr.13)
Bitte denken Sie daran, daß alle Maßnahmen und Anordnungen nur zu Ihrer Sicherheit
( vorbeugender Brandschutz ) dienen und Ihnen helfen, spätere Aufwendungen zu vermeiden.
Ihr Rauchfangkehrermeister
Baumrock Herbert