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ÖZR – öffentlich zugelassener Rauchfangkehrbetrieb

Die Experten von Baumrock

Als öffentlich zugelassener Meisterbetrieb übernehmen wir die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten in Ihrem Objekt: von der Überprüfung der Abgasanlagen bis zur Feuerstättenbeschau – Ihr Wohlbefinden genießt Priorität.

Rauchfangkehrer ist nicht gleich Rauchfangkehrer: Nur öffentlich zugelassene Vertreter der Zunft dürfen bestimmte sicherheitsrelevante Tätigkeiten durchführen. Damit stellt der Gesetzgeber die Sicherheit der Kunden an oberste Stelle und garantiert ein hohes Niveau der durchgeführten Arbeiten. Entsprechend geprüfte Betriebe werden mit dem ÖZR – Siegel der öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer gekennzeichnet. Zu diesen Meisterbetrieben zählt auch das Traditionsunternehmen Baumrock.

Unsere Tätigkeiten als öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer

Als kompetenter Ansprechpartner für Feuerungs- und Abgasanlagen mit ÖZR – Zertifizierung erledigen wir für Sie professionell und sicher:

Was macht Ihr öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer für Sie?

Er erledigt für Sie im Sinne Ihrer persönlichen Sicherheit in Ihrem Wohnsitz alle sicherheitsrelevanten Aufgaben, welche dem öffentlichen Rauchfangkehrer vorbehalten sind.

Was sind solche sicherheitsrelevanten Aufgaben und Tätigkeiten?

Ihr öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer hat die Aufgabe der Durchführung der

  • Erstmalige Überprüfung von allen Abgasanlagen/Fängen (Befundung)
  • Wiederkehrende Überprüfung von Fängen und zur unmittelbaren Gefahrenabwehr zu kehren/überprüfen
  • Wiederkehrende Überprüfung von Fängen auf Betriebsdichtheit
  • Wiederkehrende Überprüfung der Feuerstättenbeschau
  • Einsichtnahme Prüfbuch (Überwachungsstelle) lt. Bgld. Luftreinhalte- und Heizungsanlagen-Gesetzum

um etwaiges Gefährdungspotenzial aufzuzeigen und wenn möglich zu beseitigen insoweit er durch landesrechtliche Vorschriften verpflichtet wird.

Wer darf das für Sie tun?

Das dürfen nur jene Rauchfangkehrermeisterbetriebe welche mit Ihrer Gewerbeberechtigung mit der Durchführung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten auf das entsprechende Kehrgebiet eingeschränkt sind. Auch nur diese sind berechtigt die Bezeichnung öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer zu führen.

Gesetzliche Bestimmungen

Gemäß § 125 Abs. 6 GewO ist Ihr öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer verpflichtet, Sie zu informieren, zu welchen Tätigkeiten er durch landesrechtliche Vorschriften verpflichtet wird sowie welche Tätigkeiten ihm vorbehalten sind.

Der öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer wird im Burgenland zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten innerhalb des betroffenen Kehrgebietes durch folgende landesgesetzliche Vorschriften verpflichtet:

Kehrgebietseinteilung Bgld. Landesgesetzblatt 103/1991 von 16.12.1991
Gemäß § 123 Abs. 3 GewO sind die zur Ausübung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten berechtigten öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer verpflichtet, diese Tätigkeiten innerhalb des betroffenen Kehrgebietes auszuführen.

Befunderstellung: Erstmalige Überprüfung von Fängen/Abgasanlagen auf Brandsicherheit, Betriebssicherheit und Dichtheit vor erstmaliger Inbetriebnahme oder nach Durchführung einer wesentlichen Änderung an Fang/Abgasanlage oder Feuerstättentausch. (Bgld. Baugesetz und Bgld. Luftreinhalte- Heizungs- u. Klimaanlagengesetz)

Wiederkehrende Kehrung/Überprüfung von Fängen/Abgasanlagen in regelmäßigen Kehrintervallen - 4x feste Brennstoffe, 1x Abgasanlagen von flüssigem Brennstoff und alle 2 Jahre Abgasanlagen von mit gasbetriebene Feuerstätten, sowie Prüfung auf Brandsicherheit entsprechend den gesetzlichen, vorgeschriebenen Prüfungsintervallen. (Bgld. Kehrgesetz)

Ausbrennen oder Ausschlagen von Fängen/Abgasanlagen. (Bgld. Kehrgesetz)

Feuerstättenbeschau samt Bekanntgabe von feuer- und baupolizeilichen Mängeln an Hauseigentümer/innen und - bei nicht fristgerechter Behebung – Anzeige an die zuständige Behörde in jeweiligen, entsprechenden Prüfintervallen (Bgld. Kehrgesetz)

Überwachungsstelle im Sinne BGLD. LHKG: Kontrolle ob bei Kleinfeuerungsanlagen, die den Anforderungen des Bgld. LHKG unterliegen, die erforderliche technische Dokumentation und das Typenschild und erforderlichenfalls die CE- Kennzeichnung vorhanden ist, „Einsichtnahme Prüfbuch“ sowie wiederkehrende Überprüfung in jeweiligen Intervallen. (Bgld. Luftreinhalte- Heizungs- u. Klimaanlagengesetz)

Bgld. Höchsttarifverordnung für Rauchfangkehrtätigkeiten 2015 (Landesgesetzblatt). Gemäß § Abs. 3 GewO. sind die zur Ausübung sicherheitsrelevanten Tätigkeiten berechtigten, öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer verpflichtet, diese Tätigkeiten innerhalb des betroffenen Kehrgebietes auszuführen und den jeweils geltenden Höchsttarif für die verpflichtende Tätigkeit einzuhalten.

Erläuterung:

Landesgesetze übertragen den öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrern sicherheitsrelevante Aufgaben, z. B. die regelmäßige Überprüfung von Feuerungs- und Abgasanlagen, die Mitwirkung in Bauverfahren sowie die Mitwirkung bei der Vollziehung von Luftreinhaltegesetzen (z. B. Befundung, Mängelmeldung). Diese Aufgaben sind insbesondere im Bereich der örtlichen Feuerpolizei, als Maßnahmen der Reinhaltung von Gebäuden und Beseitigung von Verunreinigungen, aber auch im Bereich der örtlichen Gesundheitspolizei (Abwehr von Gefahren, die der menschlichen Gesundheit drohen) angesiedelt.

Der öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer dient bei der Durchführung von sicherheitsrelevanten Aufgaben wesentlichen öffentlichen Interessen, insbesondere dem Schutz der Gesundheit und von Leib und Leben. Betroffen von einer allfälligen Gefährdung sind nicht nur die Benutzer des Objektes, sondern auch die Benutzer der Nachbarobjekte sowie die bei einem allfälligen Brand befassten Einsatzkräfte.

Insbesondere die Einschränkung auf Kehrgebiete dient der Gefahrenabwehr durch bessere Erreichbarkeit, leichtere Kontaktaufnahme durch den Kunden und durch die erleichterte Rechtsverfolgung; sie bietet bessere Kontrollmöglichkeiten und erleichtert die Zusammenarbeit mit den Behörden (s. bereits ErlRV 780 BlgNR XXIV. GP, 12). Gleichzeitig werden als positiver Nebeneffekt die durch EU-Richtlinien als zwingende Gründe des Allgemeininteresses verankerten Ziele des Immissionsschutzes der Luft und der Energieeffizienz von Gebäuden verfolgt.